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Hintergrundinformationen
1. Nutzung des Landtages, insbesondere des Plenarsaals
Wie jeder auf der offiziellen Seite des Landtags Niedersachsen unter www.landtag-niedersachsen.de nachlesen kann, wird der Plenarsaal lediglich an drei bis vier Tagen im Monat, also höchstens 50 Tage im Jahr (!!) benutzt.
2. Antragsteller für den Landtagsneubau
Ebenfalls auf dieser Seite unter "Neukonzeption Plenarbereich" ist die Parlamentsdebatte zu dem fraktionsübergreifenden Antrag der Abg. Thümler (CDU), Abg. Jüttner (SPD), Abg. Grascha (FDP), Abg. Wenzel (GRÜNE), und weiteren 12 Mitgliedern der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP vom 10.03.2010 nachzulesen. Mit Ausnahme der LINKEN waren sich also alle Parlamentarier einig in dem Wunsch nach einem repräsentativen Neubau ohne Rücksicht auf die Haushaltslage und die Finanznot der Kommunen!
3. Schon die früheren Planungen waren entweder unprofessionell oder aber bereits mit dem Ziel durchgeführt worden, auf jeden Fall zu dem Ergebnis "Neubau" zu kommen.
Warum sind die FREIEN WÄHLER gegen diesen so geplanten Neubau?
1. Allein die unter Punkt 1 angeführte Tatsache rechtfertigt ein Volksbegehren mit dem Ziel die für einen Abriss und Neubau benötigten Steuergelder für dringender benötigte Bauvorhaben z. B. in den Kommunen Niedersachsens zu verwenden.
2. Das Land Niedersachsen unterstützt die Kommunen, von denen viele wegen ihrer Haushaltslage nicht mehr handlungsfähig sind, mit insgesamt 35 Mio. Euro zur Schuldenentlastung - deutlich weniger als die vorgesehenen Kosten für einen Landtagsneubau! Täglich zu nutzende Schulen z. B. sind also unwichtiger als ein Prestigebau!
3. Das Land Niedersachsen, ein Agrarland, verweigert die Teilnahme an der Versorgung der Schulkinder mit Schulobst - nicht nur eine Maßnahme zur Gesundheitserziehung unserer Kinder, also eine Investition in die Zukunft sondern auch eine Unterstützung unserer Obstbauern! Bei jährlichen Kosten für das Land von ca. 1, 5 Mio. € könnten die Schulkinder für über 20 Jahre mit Obst versorgt werden!
4. Jeder Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes muss sich den strengen Richtlinien des Denkmalschutzes unterwerfen. Was tut das Land? Wie so häufig hat man auch hier den Eindruck, dass die Politik und ihre Vertreter sich über ihre eigenen Gesetze hinweg setzen!
Durchführung des Volksbegehrens
1. Stimmberechtigt zur Teilnahme an einem Volksbegehren sind alle zur Wahl des Landtages berechtigten Bürger.
2. Dafür sind Unterschriftenbögen zu verwenden, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Diese werden vom Landeswahlleiter übermittelt.
3. Auf einem Unterschriftenbogen dürfen nur Personen aus derselben Gemeinde unterschreiben.
4. Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
5. Die Unterschriften müssen von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes beglaubigt werden.
6. Nach spätestens sechs Monaten müssen mindestens 25 000 gültige beglaubigte Unterschriften vorliegen, so dass dann die Zulässigkeit des Volksbegehrens beantragt werden kann.
7. Nach Feststellung der Zulässigkeit müssen weitere Unterschriften gesammelt werden - mindestens 10 % der Stimmberechtigen. Wenn diese Zahl erreicht wird, so wird der im Volksbegehren formulierte Antrag als Volksentscheid zur Abstimmung gebracht.
